veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Auf Grund der besonderen Realität in der Provinz Bozen infolge des Autonomiestatuts, in Anbetracht der gesamten gewerkschaftlichen Organisationsdichte des Bereichs und der angegebenen beruflichen Kategorien, der relativen Stärke der verschiedenen Gewerkschaftsorganisationen und der Dynamik der Entwicklung neuer Gewerkschaftsorganisationen wird hinsichtlich der Landesverhandlungen das Einheitliche Provinziale Gewerkschaftskomitee der Ärzte für allgemeine Medizin als repräsentativste Gewerkschaftsorganisation anerkannt, in welchem die verschiedenen vorher bestehenden und neu entstehenden verschiedenen provinzialen Gewerkschaften anerkannt und identifiziert werden. Das oben gesagte gilt in Abweichung zum effektiven Mitgliederstand, der auf Grund der den einzelnen Betrieben von den Vertragsärzten erteilten Vollmachten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrags und auf Grund der bei Wahlen von Gewerkschaftsmitgliedern für Verwaltungsorganismen und deren Verbreitung und des Bestands von organisatorischen Einrichtungen des Bereichs der allgemeinen Medizin auf dem Territorium zu erheben ist.