Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Bis zu einem gegenteiligen Landtagsbeschluß im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 sind die zur Zeit bestellten Gesetzgebungskommissionen für jene Sachgebiete zuständig, die aus beiliegendem Verzeichnis hervorgehen.