Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Sämtliche Gesetzentwürfe ausgenommen jene, welche auf eine Volksinitiative zurückgehen sowie Beschlussanträge, deren Behandlung im Plenum des Landtages entweder nie begonnen oder jedenfalls nicht abgeschlossen worden ist, verfallen mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode. Dies gilt auch für die nicht erledigten Anfragen. 56)
Art. 120 wurde ersetzt durch Art. 43 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.