Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung des Autonomiestatutes laut Artikel 103 Absatz 3 des Autonomiestatutes werden der gemäß Artikel 108/bis Absatz 3 der Geschäftsordnung eingesetzten Sonderkommission zugewiesen, die dem Landtag innerhalb von zwanzig Tagen Bericht erstattet und demselben vorschlägt, eine positive oder negative Stellungnahme abzugeben oder eine positive mit Bemerkungen oder eine positive mit der Auflage, die vom Landtag vorgeschlagenen Änderungen vorzunehmen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist setzt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Vorlage zur Abänderung des Autonomiestatutes auf die Tagesordnung des Landtages zwecks Abgabe der Stellungnahme innerhalb der von Artikel 103 Absatz 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Frist.
(3) Sowohl in der Kommission als auch im Plenum findet die Debatte und die Abstimmung über den gesamten Text statt. Im Verlauf der Debatte kann jeder Abgeordnete/jede Abgeordnete zwei Mal für insgesamt höchstens zehn Minuten das Wort ergreifen. 50)
Art. 108/ter wurde eingefügt durch Art. 38 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.