(1) Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes laut Artikel 103 Absatz 2 des Autonomiestatutes können von jedem/jeder Abgeordneten und von der Landesregierung eingebracht werden.
(2) Unter Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes versteht man einen in Artikel gegliederten Text mit einem Begleitbericht.
(3) Die Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes werden einer zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode eingesetzten Sonderkommission zugewiesen, die aus allen Fraktionsvorsitzenden oder deren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist. Bei allen Abstimmungen verfügt jedes Kommissionsmitglied über so viele Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat (gewichtetes Stimmrecht).
(4) Die Prüfung der Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes erfolgt sowohl in der Kommission als auch im Landtag nach dem für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren.
(5) Wird der Antrag vom Landtag genehmigt, übermittelt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den entsprechenden Beschluss dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages der autonomen Provinz Trient und dem Regionalratspräsidenten/der Regionalratspräsidentin zwecks Fortsetzung des vom Autonomiestatut vorgesehenen Verfahrens.
(6) Der Beschluss des Landtages ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. 49)