Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Oktober 2003, Nr. 41.
(1) Aufgrund von allgemeinen Kriterien, die auf Bereichsebene festzulegen sind, bestimmen die Körperschaften die Arten der Bewertung der Leistungen der eigenen Führungskräfte sowie der Verhaltensweisen betreffend die Entwicklung der fachlichen, menschlichen und organisatorischen Ressourcen, die ihnen zugewiesen sind. Diese Kriterien berücksichtigen im Besonderen die Ergebnisse der institutionellen Tätigkeit und der Führung auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Ressourcen.