Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Oktober 2003, Nr. 41.
(1) Die Vertragsverhandlungen auf Bereichsebene werden über die im vorliegenden Vertrag dafür vorbehaltenen Sachbereiche sowie über alle weiteren Sachbereiche geführt, die im bereichsübergreifenden Vertrag nicht geregelt sind.
(2) Die dezentralen Vertragsverhandlungen werden über die im entsprechenden Bereichsvertrag angegebenen Sachbereiche geführt, wobei auch das Verhandlungsverfahren sowie die öffentliche und gewerkschaftliche Verhandlungsdelegation bestimmt werden.