Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.
(1) Zusätzlich zu den im Artikel 19 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 vorgesehenen Sonderurlauben erhält das in Facharztausbildung stehende ärztliche Personal einen bezahlten Sonderurlaub von bis zu 45 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnahme an den Pflichtvorlesungen der nationalen Spezialisierungsschulen der medizinischen und chirurgischen Fakultäten, welche mit der Abteilung, an welcher der Antragsteller Dienst leistet, konventioniert sind.
(2) Das ärztliche Personal, welches freie/r Universitätsdozent/in ist, hat Anrecht auf 15 Tage bezahlten Sonderurlaub, um an der Universität zu unterrichten, an welcher es als freie/r Dozent/in anerkannt ist.