Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.
(1) Die Funktionszulage wirkt sich auf die Festlegung folgender wirtschaftlicher Zuwendungen aus:
(2)5)
(3) Die Funktionszulage und die individuelle Zulage werden bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft mit den Modalitäten und Einschränkungen ausbezahlt, die für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe b) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 37 Absatz 2 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.