(1) Für die Bewältigung von Aufgaben die erhöhte Verantwortung, Risiken oder Arbeitsbelastungen mit sich bringen und die durch die Entlohnung der entsprechenden Funktionsebene nicht ausreichend honoriert sind, kann eine Zulage, die das Höchstausmaß von vierzig Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreitet, gewährt werden, wobei die Berufsbilder auf Betriebsebene ermittelt werden.
(2) Dem Berufsbild Hilfskrankenpfleger, Säuglingspflegerin und psychiatrischer Hilfskrankenpfleger mit einem Kurs von einem Jahr steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 20 Prozent des Grundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe zu.
(3) Dem Personal, welchem die Funktionen der Gerichtspolizei zuerkannt werden, steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 6 Prozent des Grundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe zu.
(4) Weitere Bestimmungen für die Gewährung der Zulage werden auf Betriebsebene festgelegt.
(5) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die vorhergehenden Bestimmungen angewandt.