(1) Die Gehaltsentwicklung in der unteren Besoldungsstufe erfolgt in drei Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar auch aufgrund zufriedenstellender Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Personals. Dabei ist die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um in der jeweiligen Funktionsebene eine größere Sachkompetenz und Berufserfahrung zu erlangen.
(2) Innerhalb der jeweiligen Funktionsebene erfolgt der Wechsel in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in der entsprechenden Funktionsebene, unter der Bedingung, dass der zuständige Vorgesetze eine zufriedenstellenden Bewertung erteilt, bei der auch die in den Dienstjahren der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.
(3) Die Gehaltsentwicklung in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährigen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, vorausgesetzt, dass die berufliche Entwicklung des Personals zufriedenstellend bewertet wird. Dabei ist die im Zugehörigkeitsberufsbild, auch mittels der Aus- und Weiterbildungstätigkeit, erworbene Berufserfahrung und Sachkompetenz zu berücksichtigen.
(4) Die Betriebe können an nicht mehr als acht Prozent des im Dienst stehenden Personals, jedoch mindestens einem Angestellten, eine Erhöhung des Grundgehaltes zuerkennen und zwar für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren begrenzt auf ein konventionelles Dienstalter von maximal zwölf Jahren. Diese Erhöhungen sind erneuerbar. Obgenannte Begünstigung kann dem Personal gewährt werden, das sich eine besondere berufliche Kompetenz innerhalb der Zugehörigkeitsfunktionsebene angeeignet hat, die durch die berufliche Entwicklung, wie sie in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehen ist, nicht bereits ausreichend abgegolten wird. Die Modalitäten und Kriterien für die Gewährung dieser Begünstigung werden auf Betriebsebene mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch vereinbart.
(5) Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen, auch die konventionellen, sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch anreift.
(6) Der Aufstieg in der Besoldung und der Wechsel der Besoldungsstufe finden auf das unbefristete, befristete, in den bezahlten Wartestand sowie in die bezahlte Gewerkschaftsfreistellung versetzte Personal Anwendung. Zum Zweck der beruflichen Entwicklung, wird dem in nicht bezahlter Gewerkschaftsfreistellung versetzte Personal bei Rückkehr das während der Freistellung angereifte Dienstalter anerkannt.
(7) Die Beurteilungen gemäß Absatz 1, 2 und 3 werden nach einem Gespräch mit dem betroffenen Bediensteten auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formblatt festgehalten. Im Falle einer positiven Beurteilung erfolgt die Einstufung in die obere Gehaltsposition nach Ablauf der vorgesehenen zwei Jahre. Im Falle einer negativen Beurteilung, welche schriftlich und motiviert sein muss, wird dem Bediensteten innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beurteilung gegeben. Danach wird die negative Beurteilung endgültig. Dieses Personal muss im Laufe des Jahres auf die nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung hingewiesen werden. Für das Personal in bezahlter Gewerkschaftsfreistellung wird die Beurteilung für den Zeitraum des Mandats als positiv bewertet.
(8) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung bleibt das Personal in der gegenwärtigen Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufriedenstellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder einer der folgenden Zweijahreszeiträume.
(9) Dem Personal, das eine spezifische Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren aufweist, kann bei der Aufnahme oder während oder am Ende der Probezeit das Anfangsgehalt der Funktionsebene bis zu einem konventionellen Dienstalter von zehn Jahren erhöht werden, sofern nicht genügend internes Personal mit der verlangten spezifischen Berufserfahrung verfügbar ist. Die Zuerkennung und der Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Begünstigung müssen vom Regierungsorgan des jeweiligen Betriebes, nach Anhören der Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch im jeweiligen Bereich, ermächtigt und in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen werden. Diese Begünstigung kann für den Zugang zu jenen Berufbildern, auch durch die vertikale Mobilität, gewährt werden, die zu Beginn eines jeden Jahres vom Regierungsorgan des jeweiligen Betriebes bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation für die jeweilige Berufskategorie und der besonderen Sachkompetenz oder Berufserfahrung, die gefordert ist, um die vorgesehenen Ausgaben auszuüben. Das konventionelle Dienstalter wird von der Prüfungskommission oder einer eigenen Kommission bestehend aus drei Experten, bestimmt. Dieses Dienstalter wird am Ende der Probezeit widerrufen oder reduziert, falls der Betroffene während dieser Zeit nicht nachgewiesen hat, dass er die für die Ausübung der vorgesehenen Aufgaben verlangte besondere Sachkompetenz oder Berufserfahrung besitzt.
(10) Der im gegenständlichen Artikel genannte Absatz 2 kommt bei Ersteinstufung nicht zur Anwendung.
(11) Auf das bei Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages im Dienst stehende Personal werden die Absätze 4 und 5 des Artikels 3 der Anlage 2 angewandt.
(12) In erster Anwendung läuft das in den Absätzen 1 und 3 genannte Biennium ab dem 1. Jänner 2000.