Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.
(1) Der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder sein Delegierter und die ärztlichen Koordinatoren sowie die Koordinatoren des pflegetechnischen Bereiches des Sprengels können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.
(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Kinderarzt durchgeführt.