In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 18 ( Verwaltungsstrafen)

(1) Ein Bußgeld von 250,00 bis 1.500,00 Euro müssen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen bezahlen,

  1. die ihre Lehrlinge nicht für die zum Besuch der Berufsschule oder für die Ablegung von Prüfungen notwendige Zeit freistellen oder deren Anwesenheit im Betrieb während dieser Zeit dulden,
  2. die vorgesehene formale Ausbildung im Betrieb nicht durchführen.

(2) Ein Bußgeld von 150,00 bis 450,00 Euro müssen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen bezahlen, die

  1. die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterlassen,
  2. Lehrlinge beschäftigen, obwohl sie die Standards für die betriebliche Ausbildung im betreffenden Lehrberuf nicht oder nur teilweise erfüllen.

(3) Das Bußgeld laut Absatz 2 wird auf die Hälfte reduziert, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die unterlassene Meldung der Ausbildungsstandards innerhalb von 30 Tagen ab der Anstellung des Lehrlings übermittelt.