In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 16 ( Lehrabschlussprüfung)

(1) Die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms endet mit einer Abschlussprüfung.

(2) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Kandidaten müssen bei der Prüfung nachweisen, dass sie die in der Bildungsordnung festgelegten Kompetenzen besitzen.

(3) Die Landesregierung genehmigt das Prüfungsprogramm für die einzelnen Lehrberufe. Vor Genehmigung der Programme werden Gutachten der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen eingeholt.

(4) Mit Durchführungsverordnung wird die allgemeine Prüfungsordnung erlassen, in der folgende Punkte geregelt werden:

  1. die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung,
  2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  3. die Termine für die Prüfung,
  4. der Aufbau der Prüfung,
  5. die Durchführung der Prüfung,
  6. die Bewertung der Prüfung.

(5) Nach bestandener Prüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin:

  1. bei einer dreijährigen Lehre ein Berufsbefähigungszeugnis;
  2. bei einer vierjährigen Lehre ein Berufsbildungsdiplom.

(6) Lehrlinge mit Funktionsdiagnose, welche die Lehrabschlussprüfung mit einem zieldifferenten Programm bestanden haben, erhalten eine Teilqualifikation, in der die erworbenen Kompetenzen beschrieben sind.