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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 15 ( Über- und zwischenbetriebliche Ausbildung)  delibera sentenza

(1) Die über- und zwischenbetriebliche Ausbildung ergänzt die praktische Ausbildung im Betrieb, gleicht allfällige Lücken in Hinsicht auf den betrieblichen Ausbildungsrahmenplan aus und macht die Lehrlinge mit neuen Arbeitstechniken vertraut.

(2) Die überbetriebliche Ausbildung findet in öffentlich oder privat geführten Übungswerkstätten statt. Die zwischenbetriebliche Ausbildung besteht in der zeitweiligen Entsendung eines Lehrlings in einen anderen Ausbildungsbetrieb laut den geltenden Bestimmungen. Beide Formen der Ausbildungsergänzung sind grundsätzlich freiwillig und nur dann verpflichtend, wenn es laut Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) für die Erfüllung der Standards notwendig ist. In letztem Fall muss die überbetriebliche Ausbildung zusätzlich zur vorgesehenen formalen Ausbildung absolviert werden.

(3) Das Land kann nach Anhören der repräsentativsten Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen überbetriebliche Ausbildungskurse durchführen. Diese Kurse können auch von Organisationen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen oder Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Das Land unterstützt Initiativen Dritter durch die Gewährung von Beiträgen.

(4) Für die Durchführung überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen können die Organisationen gemäß Absatz 3 auch Ausbildungseinrichtungen des Landes nutzen und zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen mit dem Land schließen.

(5) Der Besuch überbetrieblicher Ausbildungslehrgänge ersetzt weder den Berufsschulunterricht noch wird dadurch das Lehrverhältnis unterbrochen.

(6) Das Land fördert den Aufenthalt von Lehrlingen im In- und Ausland, damit sie andere schulische und betriebliche Realitäten kennen lernen. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest.

massimeBeschluss Nr. 1187 vom 14.04.2008 - Kriterien für die Förderung von Aufenthalten von Lehrlingen im In- und Ausland ( Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 Artikel 18, Absatz 6)