In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 121)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Juli 2012, Nr. 28.

Art. 12 ( Die Berufsschule)

(1) Die Berufsschule vermittelt die schulische Bildung, bestehend aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

(2) Die Berufsschule hat folgenden Bildungsauftrag:

  1. sie fördert die Entwicklung der Persönlichkeit und der Sozialkompetenz des Lehrlings durch Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen zur Berufsausübung und Vermittlung von Allgemeinbildung,
  2. sie berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten sowohl den Bedürfnissen von Personen mit Lernschwierigkeiten als auch den Bedürfnissen besonders begabter Personen Rechnung.

(3) Die Berufsschule arbeitet mit den Ausbildungsbetrieben zusammen.