(1) Mit der Meldung der Arbeitsverhältnisse laut den geltenden Bestimmungen übermittelt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin der Landesverwaltung, in Folge Land genannt, im Falle einer Lehre gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und im Falle einer Lehre gemäß Artikel 20 auch jene Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind. Die Landesregierung legt fest, welche Daten übermittelt werden müssen.