(1) Der Rettungsdienst laut Artikel 15 des Gesetzes sorgt für die Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie für die Bergung und den Transport der Verletzten.
(2) Der Rettungsdienst besteht aus Personen, die in Erste-Hilfe ausgebildet sind und über entsprechendes Fahrkönnen für Rettungseinsätze in Skigebieten verfügen. Er verfügt zudem über die notwendige und geeignete Ausrüstung.
(3) Die Haftung des Rettungsdienstes endet mit der Übergabe der verletzten Person an den Krankentransportdienst, an den Gesundheitsdienst, an einen auch privaten medizinischen Dienst oder auf Antrag der verletzten Person selbst oder ihrer Familienangehörigen.
(4) Das Rettungspersonal muss solange Dienst leisten, bis der Pistendienst die Kontrollfahrten laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e) abgeschlossen hat.
(5) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Tourismus kann den Betreiber des Skigebietes, auf begründeten Antrag, ermächtigen, von der Einrichtung eines Rettungsdienstes abzusehen, sofern angesichts der bescheidenen Größe des Skigebietes, seiner Beschaffenheit und Lage oder anderer nachgewiesenen besonderen Umstände eine rechtzeitige und zweckmäßige Bergung der verletzten Personen gewährleistet ist. In diesem Fall müssen, zusammen mit einer örtlichen Rettungsorganisation, geeignete Alarmpläne für eventuelle Einsätze schriftlich erstellt werden.