(1) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehene einmalige Entschädigung beträgt das Zehnfache der jährlichen Entschädigung laut Absatz 5 dieses Artikels.
(2) Die Basisentschädigung errechnet sich aus der geografischen Lage und der Qualität des Grundstückes sowie aus der voraussichtlichen Ertragsminderung.
(3) Der Tourismuskoeffizient im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes ist ein Koeffizient zwischen 1 und 3, mit welchem das Fremdenverkehrsaufkommen im Skigebiet und die ökonomische Bedeutung der einzelnen Aufstiegsanlagen und Skipisten berücksichtigt werden. Diese Koeffizienten sind wie folgt festgelegt:
- Koeffizient 1: gering entwickeltes Skigebiet,
- Koeffizient 2: mäßig entwickeltes Skigebiet,
- Koeffizient 3: hoch entwickeltes Skigebiet.
(4) Die Festlegung der Basisentschädigung laut Absatz 2 und die Zuweisung des Koeffizienten laut Absatz 3 erfolgen alle 2 Jahre durch das Landesschätzamt nach Anhören des auf Landesebene repräsentativsten Bauernverbandes und des Verbandes der Seilbahnunternehmer Südtirols.
(5) Die jährliche Entschädigung laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes ergibt sich aus der Multiplikation der Basisentschädigung laut Absatz 2 dieses Artikels mit dem oben genannten Tourismuskoeffizienten.
(6) Verlaufen die Skipisten auf unproduktivem Gelände, so beträgt die Entschädigung ein Drittel der gemäß Absatz 5 festzulegenden jährlichen Entschädigung.
(7) Für Eigentümer von Grundstücken, die diese nicht als Selbstbebauer bearbeiten, werden höhere Koeffizienten als 1 um die Hälfte reduziert.
(8) Als Richtwert für die Berechnung der Ernteminderung wird bei Almen, Bergwiesen und einschnittigen Wiesen ein Ernteausfall pro Hektar im Gegenwert von 1500 kg Heu und bei zweischnittigen Wiesen von 3000 kg Heu angenommen.
(9) Als Wintersaison gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.