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In vigore al: 11/09/2012

k) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Januar 2012, Nr. 3
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 23. November 2010, Nr. 14, "Ordnung der Skigebiete"

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Technische Eigenschaften)

(1) Die Skigebiete laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, werden kontrolliert und, soweit vorhersehbar, vor atypischen Gefahren gesichert und besitzen folgende technische Eigenschaften:

  1. Skipiste: geeignete, allgemein zugängliche, eigens zur Abfahrt mit Skiern, Snowboards oder ähnlichen Geräten bestimmte Strecke, die instand gehalten und markiert ist,
  2. Seilbahnen mit Skibetrieb: Anlagen, die vom Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, geregelt sind,
  3. Beschneiungsanlagen mit Ausnahme der technischen Infrastrukturen und der Zuleitungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 2691 vom 25. Juli 2005, in geltender Fassung,
  4. für Kinder bestimmte Freizeiteinrichtungen:
    1. Kinderpark: befahrbare Fläche mit in der Regel unerheblicher Neigung, die eigens begrenzt und für die Unterrichtstätigkeit sowie für das Spielen von Kindern ausgestattet ist,
    2. Übungshang: Fläche mit mäßiger Neigung im Längs- und Quergefälle, die für Neulinge und Anfänger, auch Erwachsene, geeignet ist und ein müheloses Stehenbleiben ermöglicht. Der Übungshang ist von den anderen Pisten abgetrennt,
  5. Fläche, die akrobatischen Darbietungen mit Skiern, Snowboards und ähnlichen Geräten vorbehalten ist (Snowpark): Piste, die mit speziellen Elementen oder Geräten versehen ist, um die Darbietungen der Benutzer und Benutzerinnen zu ermöglichen. Diese Piste muss mit angemessenen Abgrenzungsvorrichtungen von den anderen Pisten getrennt sein,
  6. Fläche, die Trainingszwecken und Rennen vorbehalten ist: geeignete Strecke, die für Trainings und für Wettkämpfe mit Skiern, Snowboards oder ähnlichen Geräten bestimmt ist. Dieser Bereich muss mit angemessenen Schutzvorrichtungen von den anderen Pisten abgetrennt sein,
  7. nicht präparierte Fläche, die der Ausübung des Skisports vorbehalten ist: geeignete, allgemein zugängliche und ausgewiesene, zur Abfahrt mit Skiern, Snowboards oder ähnlichen Geräten bestimmte Strecke, die als nicht präpariert markiert ist.

Art. 2 (Einstufung der Skipisten)

(1) Die Skipisten werden je nach Funktion und Schwierigkeitsgrad wie folgt eingestuft:

  1. leichte Pisten (blau markiert): ihr Längs- und Quergefälle darf, mit Ausnahme kurzer Teilstücke, nicht mehr als 25 % betragen,
  2. mittelschwere Pisten (rot markiert): ihr Längs- und Quergefälle darf, mit Ausnahme kurzer Teilstücke, nicht mehr als 40 % betragen,
  3. schwierige Pisten (schwarz markiert): ihr Längs- und/oder Quergefälle übersteigt die Grenzwerte für mittelschwere Pisten,
  4. Skiwege: enge Strecken mit schwacher Neigung, die Pisten oder Aufstiegsanlagen miteinander verbinden.

(2) Die Skirouten sind allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Skiern vorgesehene markierte Strecken, die weder instand gehalten noch kontrolliert und nur vor Lawinengefahr, soweit vorhersehbar, gesichert werden. Sie werden mit oranger Farbe markiert und sind nicht nach Schwierigkeitsgraden eingestuft.

Art. 3 (Beschilderung der Skigebiete)

(1) Die Skigebiete sind vom jeweiligen Betreiber mit der erforderlichen Beschilderung gemäß den geltenden UNI-Normen auszustatten. Die Beschilderung ist so anzubringen, dass ein müheloses Entfernen derselben bei Abschluss der Skisaison möglich ist.

(2) Die Beschilderung ist so anzubringen, dass sie gut sichtbar ist und die Skifahrer und Skifahrerinnen nicht behindert.

(3) Um Fehlinterpretationen der Hinweistafeln zu vermeiden, ist jegliche Form von Werbung auf eventuellen Pfosten und Trägern sowie auf den Hinweistafeln selbst verboten.

(4) Im Falle besonderer Erfordernisse, die nicht in der vom UNI genehmigten Beschilderung vorgesehen sind, kann das zuständige Landesamt zur Benützung von besonderen Hinweistafeln ermächtigen, deren allgemeine Eigenschaften soweit als möglich jenen der UNI-Hinweistafeln entsprechen müssen.

Art. 4 (Beschilderung der Skipisten)

(1) Die Markierung nach Schwierigkeitsgraden muss am Pistenbeginn sowie bei Pistenabzweigungen und -einmündungen angebracht sein. Am Beginn der Skiwege werden die erreichbaren Pisten und deren Schwierigkeitsgrad angezeigt.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 müssen am Pistenbeginn sowie bei Pistenabzweigungen und -einmündungen entsprechende, gut sichtbare Richtungstafeln angebracht werden, die den Namen und die Richtung der Piste und eventuell die erreichbaren Orte anzeigen.

Art. 5 (Begrenzung der Skipisten)

(1) Die Skipisten sind seitlich durch Stangen und entsprechende Markierungen abgegrenzt, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Pistenverlauf bzw. der linke und rechte Pistenrand auch bei schlechten Sichtverhältnissen erkennbar sind.

(2) Die Begrenzung der Pistenränder kann in den Fällen laut Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes und in den vom zuständigen Landesamt ermächtigten Fällen unterbleiben.

(3) Die Begrenzung der Pistenränder und die entsprechende Beschilderung müssen den geltenden UNI-Normen entsprechen.

(4) In der Nähe von gefährlichen Steilhängen, Abhängen, Überhängen, Eisbrüchen, Eisspalten oder Ähnlichem sind die Pistenränder mit geeigneten Absturzsicherungen versehen.

Art. 6 (Schließung der Pisten)

(1) Die Schließung der Pisten gemäß Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes erfolgt durch gekreuzte Stangen oder andere geeignete Querabsperrungen, die sich möglichst über die gesamte Pistenbreite erstrecken, und wird sowohl mit entsprechenden Zeichen als auch mit einer Sperrtafel (UNI) angezeigt.

(2) Die im vorhergehenden Absatz genannte Absperrung muss auch bei schlechten Sichtverhältnissen gut erkennbar sein und ist so anzubringen, dass sie die Benutzer und Benutzerinnen nicht gefährdet.

Art. 7 (Informationstafel)

(1) Der Betreiber des Skigebietes ist verpflichtet, bei den Hauptzugängen zum Skigebiet eine Informationstafel laut Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes anzubringen.

(2) Unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes gibt die Informationstafel den Benutzern und Benutzerinnen Auskunft über Wetterbericht und Lawinengefahr.

(3) Der Text der Informationstafel ist mindestens in folgenden Sprachen abzufassen: Italienisch, Deutsch, Englisch und, in den Skigebieten Gröden und Gadertal, auch Ladinisch.

Art. 8 (Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung zum Anlegen der Skigebiete)

(1) Dem Antrag auf Genehmigung zum Anlegen der Skigebiete laut Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung beizulegen:

  1. Eintragung der Trasse (Skipiste samt Aufstiegsanlage) im entsprechenden, von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin unterzeichneten Auszug aus dem Landesfachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten laut Beschluss der Landesregierung Nr. 963 vom 7. Juni 2010, in geltender Fassung,
  2. endgültiges Projekt der Piste gemäß Artikel 9,
  3. von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin ausgearbeiteter erläuternder technischer Bericht mit folgenden Angaben: Beschreibung der technischen Eigenschaften der Skipiste, Vorschlag zum Schwierigkeitsgrad, Stundenleistung der Aufstiegsanlage, Länge, durchschnittliche Breite und Höhenunterschied der Piste, Beschreibung allfälliger Sicherheitsvorkehrungen, Kreuzungen mit Straßen, Wegen, Pfaden, Wasserläufen und Aufstiegsanlagen, allfällige betriebsbereite oder geplante Skigelände sowie allfällige betriebsbereite oder geplante Aufstiegsanlagen und entsprechende Stundenleistung,
  4. Schneebericht, und, wenn laut diesem eine Lawinengefahr besteht, von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin ausgearbeiteter Plan der strukturellen und betrieblichen Maßnahmen zur Abwehr der Lawinengefahr gemäß Artikel 10,
  5. wird die Auferlegung einer Pistendienstbarkeit beantragt, so sind in der Katastermappe die betroffenen Grundstücke sowie die zu belastende Fläche anzugeben.

(2) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Tourismus kann, falls erforderlich, zusätzliche Unterlagen anfordern.

Art. 9 (Endgültiges Projekt der Piste)

(1) Das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) genannte endgültige Projekt der Piste wird von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin ausgearbeitet und enthält Folgendes:

  1. Lageplan der Pistentrasse mit Angabe der von Aushebung und/oder Aufschüttung von Erdreich betroffenen Flächen sowie allfälliger Sicherheitsvorkehrungen,
  2. Abbildung der Trasse auf der Katastermappe,
  3. Angabe der Querschnitte der Pistentrasse, die orthogonal zur Pistenachse an Stellen erhoben werden, wo Erdbewegungen vorgesehen sind,
  4. auf der Trassenachse erhobenes Längsprofil der Piste,
  5. endgültiges Projekt der allfälligen Kunstbauten.

Art. 10 (Schneebericht)

(1) Im Schneebericht werden die von Seilbahnen und Skipisten betroffenen Gebiete ermittelt und samt geeigneter Fotodokumentation auf einem Plan im Maßstab 1:10.000 oder detaillierter dargestellt. Der Schneebericht enthält außerdem die Daten und Berechnungen, die zur Überprüfung des Auftretens von Lawinenphänomenen und zur Festsetzung ihrer quantitativen und qualitativen Eigenschaften verarbeitet bzw. durchgeführt wurden.

(2) Strukturelle Maßnahmen sind jene, die durch Errichtung von Bauten oder Veränderung der morphologischen Eigenheiten oder der Oberfläche das Abgehen von Lawinen auf Seilbahnen und Skipisten verhindern oder die Auswirkungen von Lawinenabgängen begrenzen.

(3) Betriebliche Maßnahmen sind jene Aktionen und Verfahren, die beim Betrieb von Seilbahnen und Skipisten zur Gewährleistung der Sicherheit erfolgen. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung und Bewertung der Schnee- und Wetterbedingungen, auf die im Falle von Lawinengefahr die einstweilige Betriebsaussetzung und, sofern notwendig, die Sicherung der lawinengefährdeten Hänge durch künstliche Lawinenauslösung folgt.

Art. 11 (Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Anlegen eines Skigebietes)

(1) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Tourismus:

  1. überprüft die Rechtmäßigkeit des Antrags und die Vollständigkeit der Unterlagen laut Artikel 8,
  2. überprüft die Konformität der geplanten Piste mit dem Landesfachplan Aufstiegsanlagen und Skipisten,
  3. übermittelt eine Kopie der in Artikel 8 genannten Unterlagen an die zuständigen Ämter zwecks Einholung der Gutachten laut Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes,
  4. veranlasst in den Fällen, in denen die Auferlegung einer Pistendienstbarkeit beantragt wird, die Einleitung des entsprechenden Verfahrens und die Begründung der Pistendienstbarkeit gemäß Artikel 24 des Gesetzes,
  5. erteilt der Antrag stellenden Person, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, innerhalb von 90 Tagen ab Antragstellung die Genehmigung zum Anlegen eines Skigebietes und legt dabei allfällige weitere Vorschriften fest.

Art. 12 (Pistendienst)

(1) Der Pistendienst laut Artikel 14 des Gesetzes:

  1. sichert die Instandhaltung und Präparierung der Skipisten für die Dauer des gesamten Betriebes,
  2. sichert die Vollständigkeit der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und der Beschilderung,
  3. sorgt für die tägliche Öffnung der Pisten, wobei er sich vergewissert, dass die passiven Schutzvorrichtungen funktionstüchtig sind, dass der Zustand der Pisten und der entsprechenden Beschilderung optimal ist und die technische Ausstattung des Rettungsdienstes zum sofortigen Gebrauch bereit steht. Er informiert umgehend den Betreiber des Skigebietes über eventuell aufgetretene Probleme und händigt ihm auf jeden Fall einen Kurzbericht über die erfolgten Kontrollen aus,
  4. sorgt für die tägliche Schließung der Pisten sowie für ihre gänzliche oder teilweise Schließung in den Fällen laut Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes,
  5. führt nach der Schließung der Aufstiegsanlagen Kontrollfahrten durch, um zu überprüfen, ob sich auf den Pisten Benutzer und Benutzerinnen in Schwierigkeiten befinden,
  6. erteilt Auskünfte an die Benutzer und Benutzerinnen der Skigebiete.

(2) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Tourismus kann den Betreiber des Skigebietes, auf begründeten Antrag, ermächtigen, von der Einrichtung eines Pistendienstes abzusehen, sofern angesichts der bescheidenen Größe des Skigebietes, seiner Beschaffenheit und Lage oder anderer nachgewiesenen besonderen Umstände die Sicherheit der Benutzer und Benutzerinnen gewährleistet ist.

Art. 13 (Rettungsdienst)

(1) Der Rettungsdienst laut Artikel 15 des Gesetzes sorgt für die Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie für die Bergung und den Transport der Verletzten.

(2) Der Rettungsdienst besteht aus Personen, die in Erste-Hilfe ausgebildet sind und über entsprechendes Fahrkönnen für Rettungseinsätze in Skigebieten verfügen. Er verfügt zudem über die notwendige und geeignete Ausrüstung.

(3) Die Haftung des Rettungsdienstes endet mit der Übergabe der verletzten Person an den Krankentransportdienst, an den Gesundheitsdienst, an einen auch privaten medizinischen Dienst oder auf Antrag der verletzten Person selbst oder ihrer Familienangehörigen.

(4) Das Rettungspersonal muss solange Dienst leisten, bis der Pistendienst die Kontrollfahrten laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e) abgeschlossen hat.

(5) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Tourismus kann den Betreiber des Skigebietes, auf begründeten Antrag, ermächtigen, von der Einrichtung eines Rettungsdienstes abzusehen, sofern angesichts der bescheidenen Größe des Skigebietes, seiner Beschaffenheit und Lage oder anderer nachgewiesenen besonderen Umstände eine rechtzeitige und zweckmäßige Bergung der verletzten Personen gewährleistet ist. In diesem Fall müssen, zusammen mit einer örtlichen Rettungsorganisation, geeignete Alarmpläne für eventuelle Einsätze schriftlich erstellt werden.

Art. 14 (Ausrüstung des Rettungsdienstes)

(1) Unter notwendiger und geeigneter Ausrüstung des Rettungsdienstes laut Artikel 13 Absatz 2 versteht man:

  1. technische Erste-Hilfe-Ausrüstung wie:
    1. Rettungsschlitten oder Rettungsmotorschlitten zum geeigneten Abtransport von verletzten Personen,
    2. Schienen zum Stabilisieren, Halskrausen; bei größeren Skigebieten halbautomatischer externer Defibrillator,
  2. persönliche Ausrüstung des Rettungspersonals wie:
    1. erkennbare Uniform, die den Rettungsdienst repräsentiert,
    2. Handfunkgerät, das eine Funkverbindung mit der Landesnotrufzentrale und dem Flugrettungsdienst ermöglicht, Rückenprotektor oder Ähnliches sowie Lawinensuchgerät zum Eigenschutz,
    3. Rettungsrucksack mit für Notfallbereiche notwendigen Materialien wie z.B.: Sauerstoffmanagement, Atemwege, Kreislauf, Trauma, Wundversorgung, Diagnostik.

(2) Jeder Pisteneinsatz muss schriftlich festgehalten werden.

(3) Die Ausbildung des Rettungspersonals umfasst in der Regel eine mehrtätige Ausbildung im “Erste Hilfe Bereich“, welche Grundzüge der Laienreanimation und der traumatologischen Versorgung vermittelt. Des Weiteren muss das Rettungspersonal eine rettungstechnische Ausbildung nachweisen. Die genannte Ausbildung wird durch regelmäßige Fortbildungskurse ergänzt.

(4) Für das Rettungspersonal laut diesem Artikel besteht Helmpflicht.

Art. 15 (Atypische Gefahren)

(1) Atypische Gefahren sind unerwartete oder auch für verantwortungsvolle Skifahrer oder Skifahrerinnen schwer vermeidbare Gefahren entlang des Pistenverlaufes wie:

  1. natürliche oder künstliche Hindernisse im Pistenbereich wie Gewächse, Felsen, Geräte der Beschneiungsanlagen, Stützpfeiler der Aufstiegsanlagen, Windschutzanlagen, Gebäude, Einzäunungen. Als atypische Gefahren gelten auch künstliche Hindernisse am Pistenrand und in einer Entfernung von bis zu 5 Metern von den Stangen oder Bewaldungen, die den äußeren Pistenrand anzeigen,
  2. Bäume innerhalb der Piste oder, wenn sie sich am Pistenrand befinden, frei stehende Bäume in offenem, vegetationslosem Gelände,
  3. besonders enge Kurven in unmittelbarer Nähe von Abgründen, Eisspalten, plötzlichen Absperrungen, talseitigen Böschungen mit offensichtlichen Gefahren wie Felsen, Baumstümpfe usw.,
  4. während der Öffnungszeit auf der Piste fahrende oder stehende Pistenpräparierfahrzeuge oder Motorschlitten,
  5. nicht entsprechend angezeigte Erzeugung von technischem Schnee während der Öffnungszeit der Piste,
  6. vereiste Piste oder vereiste lange Pistenabschnitte: anders als bei gefrorenem Schnee nimmt der Schnee die Farbe und Durchsichtigkeit des Eises an, sodass die Durchfahrt weder mit Skiern noch mit Raupenfahrzeugen möglich ist,
  7. Lawinengefahr.

Art. 16 (Erzeugung von technischem Schnee während der Öffnungszeit der Piste)

(1) Damit die notwendige Sicherheit gewährleistet ist, kann der Betreiber des Skigebietes veranlassen, dass auf den Skipisten auch während der Öffnungszeit technischer Schnee erzeugt wird; in diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, den Benutzern und Benutzerinnen die Beschneiung sowohl beim Start der betroffenen Pisten als auch in unmittelbarer Nähe der laufenden Beschneiungsanlagen anzuzeigen.

Art. 17 (Modalitäten für den Entzug der Tageskarte oder die Aussetzung der Mehrtageskarte)

(1) Wer laut Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes mit der Feststellung der Verstöße beauftragt ist, kann in den Fällen laut Artikel 30 Absatz 5 den Entzug der Tageskarte oder die Aussetzung der Mehrtageskarte verfügen.

(2) Die Maßnahme zum Entzug der Tageskarte oder zur Aussetzung der Mehrtageskarte wird im Feststellungsprotokoll vermerkt.

(3) Die mir der Feststellung Beauftragten händigen unverzüglich dem Betreiber der Aufstiegsanlage eine Kopie des Feststellungsprotokolls aus, damit dieser die Tageskarte deaktiviert oder die Gültigkeit der Mehrtageskarte für die Dauer eines Tages aussetzt.

Art. 18 (Mitteilung an die Landesabteilung Tourismus der Unfälle, die sich während der Skisaison ereignet haben)

(1) Bis jeweils 30. Mai übermittelt der Betreiber des Skigebietes der Landesabteilung Tourismus eine detaillierte Auflistung der Unfälle, die in der letzten Saison festgestellt wurden.

(2) Die Auflistung enthält folgende Einzelheiten: Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls, Alter und Geschlecht der verletzten Personen, kurze Beschreibung des Unfallherganges und Schwere der zugezogenen Verletzungen.

II. TITEL
Entschädigungen für die Skigebietsdienstbarkeit

Art. 19 (Einmalige und jährliche Entschädigung)

(1) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehene einmalige Entschädigung beträgt das Zehnfache der jährlichen Entschädigung laut Absatz 5 dieses Artikels.

(2) Die Basisentschädigung errechnet sich aus der geografischen Lage und der Qualität des Grundstückes sowie aus der voraussichtlichen Ertragsminderung.

(3) Der Tourismuskoeffizient im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes ist ein Koeffizient zwischen 1 und 3, mit welchem das Fremdenverkehrsaufkommen im Skigebiet und die ökonomische Bedeutung der einzelnen Aufstiegsanlagen und Skipisten berücksichtigt werden. Diese Koeffizienten sind wie folgt festgelegt:

  1. Koeffizient 1: gering entwickeltes Skigebiet,
  2. Koeffizient 2: mäßig entwickeltes Skigebiet,
  3. Koeffizient 3: hoch entwickeltes Skigebiet.

(4) Die Festlegung der Basisentschädigung laut Absatz 2 und die Zuweisung des Koeffizienten laut Absatz 3 erfolgen alle 2 Jahre durch das Landesschätzamt nach Anhören des auf Landesebene repräsentativsten Bauernverbandes und des Verbandes der Seilbahnunternehmer Südtirols.

(5) Die jährliche Entschädigung laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes ergibt sich aus der Multiplikation der Basisentschädigung laut Absatz 2 dieses Artikels mit dem oben genannten Tourismuskoeffizienten.

(6) Verlaufen die Skipisten auf unproduktivem Gelände, so beträgt die Entschädigung ein Drittel der gemäß Absatz 5 festzulegenden jährlichen Entschädigung.

(7) Für Eigentümer von Grundstücken, die diese nicht als Selbstbebauer bearbeiten, werden höhere Koeffizienten als 1 um die Hälfte reduziert.

(8) Als Richtwert für die Berechnung der Ernteminderung wird bei Almen, Bergwiesen und einschnittigen Wiesen ein Ernteausfall pro Hektar im Gegenwert von 1500 kg Heu und bei zweischnittigen Wiesen von 3000 kg Heu angenommen.

(9) Als Wintersaison gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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