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In vigore al: 11/09/2012

t) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 151)
Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2012 und für den Dreijahreszeitraum 2012-2014 (Finanzgesetz 2012)

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 27. Dezember 2011, Nr. 52.

Art. 27 (Errichtung der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge)  delibera sentenza

(1) Um die Korrektheit, Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Verträge sicherzustellen, wird die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, im Folgenden Agentur genannt, errichtet. Sie hat die Funktion einer einheitlichen Vergabestelle (EVS) und zentralen Beschaffungsstelle und ist bei Ausschreibungen, deren Gegenstand die Beschaffung von öffentlichen Bauwerken und Bauleistungen, Waren und Dienstleistungen ist, auch durch Rahmenvereinbarungen, für die Beratung, Vorbereitung, Durchführung und Zuschlagserteilung zuständig.

(2) Die Agentur ist eine öffentlich-rechtliche instrumentelle Körperschaft des Landes mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht völlig autonom und unabhängig und handelt nach den Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit.

(3) Der Dienst der Agentur wird von den Organisationseinheiten des Landes, von den vom Land abhängigen Betrieben und Anstalten, von den Bildungseinrichtungen sowie, im Allgemeinen, von den vom Land errichteten Einrichtungen des öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, und von den Gesellschaften, die vom Land gegründet wurden oder an welchen das Land beteiligt ist, sowie von deren Verbunden und Vereinigungen genutzt.

(4) Die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Einrichtungen, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Verbunde und Vereinigungen, sowie die universitären Einrichtungen, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, können den Dienst der EVS in Anspruch nehmen, dies auch für die Zwecke laut Artikel 33 Absatz 3/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. April 2006, Nr. 163, in geltender Fassung.

(5) Die Landesregierung hat der Agentur gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis. Sie genehmigt die Satzung der Agentur und den Entwurf der Vereinbarung, mit welcher die Beziehungen zwischen Land und Agentur sowie die Art, der Gegenstand und die Modalitäten der Durchführung der Tätigkeit und der Dienste geregelt werden. In der Satzung werden auch die Vergütungsformen laut Artikel 11 des Gesetzesdekretes vom 6. Juli 2011, Nr. 98, mit Änderungen in Gesetz umgewandelt mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2011, Nr. 111, festgelegt.

(6) Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Haftung des Verfahrensverantwortlichen bei den einzelnen Verwaltungen führt die Agentur ausschließlich Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit und Dienstleistungen für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Subjekte durch, indem sie auch in ihrer Eigenschaft als Vergabestelle auf Rechnung oder im Namen und auf Rechnung der besagten Subjekte handelt.

(7) Die Agentur

  1. verwaltet das Informationssystem der öffentlichen Aufträge, den E-procurement-Dienst und die Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, kurz Landesbeobachtungsstelle genannt,
  2. arbeitet mit den Nutzern des Dienstes zur korrekten Erstellung des Vertragsentwurfs, zur Erstellung der Auflagenverzeichnisse, der besonderen Vergabe- und Vertragsbedingungen und der Ausschreibungsunterlagen und zum Abschluss des Vertrages zusammen,
  3. legt in Zusammenarbeit mit den Nutzern des Dienstes das Kriterium für den Zuschlag und für die Bewertung der Angebote fest,
  4. nimmt die mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens in all seinen Phasen verbundenen Aufgaben wahr, bestellt die Bewertungskommission, wenn der Zuschlag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt wird, und erfüllt die mit einem etwaigen Streitverfahren verbundenen Aufgaben.

(8) Die Agentur arbeitet mit Landespersonal, mit abgeordnetem oder aus dem Stellenplan ausgegliedertem Personal der örtlichen Körperschaften oder mit Personal mit befristetem Arbeitsvertrag. Im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushalts kann die Agentur zu besonders komplexen Fragen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz hinzuziehen.

massimeBeschluss vom 19. März 2012, Nr. 385 - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge - Genehmigung der Satzung und der Vereinbarung, Ernennung der Organe (abgeändert mit Beschluss Nr. 822 vom 04.06.2012)
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