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In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“)

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„1. Alle Pflanzen, die in Südtirol von Natur aus verbreitet sind und wild wachsen, sind geschützt. Invasive Neophyten sind von den Schutzbestimmungen laut den Artikeln 8 und 9 ausgenommen.“

(2) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen dürfen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sowie die teilweise geschützten Pflanzen ohne Einschränkungen sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln.“

(3) Artikel 16 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„5. Die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen ist in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März erlaubt, während die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. März erlaubt ist. Die Mahd zur Pflege der Entwässerungsgräben darf nur abschnittsweise erfolgen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten und der Anforderungen des Hochwasserschutzes spezifische Managementleitlinien, auf deren Grundlage von den oben genannten Mahdzeiten abgewichen werden kann.“

(4) Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„g) die Ausbringung von Mineraldünger und Flüssigdünger, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft, mit Ausnahme des im Natura 2000-Gebiet anfallenden Flüssigdüngers und mit Ausnahme der Acker-, Obst- und Weinbaukulturen. Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der spezifischen naturschutzfachlichen Anforderungen und einer standortgerechten Bewirtschaftung Managementleitlinien, auf deren Grundlage vom genannten Verbot abgewichen werden kann.“

(5) Artikel 22 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„6. In den in den Absätzen 4 und 5 angeführten Fällen sind in den Genehmigungsbescheiden, eventuell auch zu Lasten des oder der Antragstellenden, Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, die notwendig sind, um das Gesamtkonzept des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 zu gewährleisten.“

(6) Nach Absatz 15 des Artikels 31 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„16. Die auf der Grundlage der vorhergehenden Absätze zu verhängenden Verwaltungsstrafen dürfen in jedem Fall das Höchstausmaß von 20.000,00 Euro nicht überschreiten.“