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In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach dem ersten Satz von Artikel 22/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die Landesregierung kann nach Vorlage einer Prioritätenliste durch den Rat der Gemeinden die genannte Frist um bis zu fünf Jahre verlängern.“

(2) Artikel 44/ter Absatz 4 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften für dort erzeugte Produkte und in Südtirol hergestellte Fleisch- und Wurstwaren, deren Hauptrohware von landwirtschaftlichen Betrieben Südtirols stammt, sowie weitere von landwirtschaftlichen Betrieben im Land erzeugte Nahrungsmittel, die entweder das Qualitätszeichen tragen oder zu den von der Landesregierung festgelegten landestypischen Nahrungsmitteln gehören; diese Bestimmung gilt auch für die von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu 100 Prozent kontrollierten Gesellschaften, auf die auch die bereits bestehenden Einzelhandelstätigkeiten übertragen werden können. Die Verkaufsfläche darf nicht größer sein als jene, die für kleine Einzelhandelsgeschäfte vorgesehen ist;“

(3) Artikel 68 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 68 (Hagelnetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze)

1. Hagelnetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze unterliegen keinem allgemeinen Verbot im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes und können ohne landschaftliche Genehmigung und ohne Baukonzession nach vorheriger Baubeginnmeldung angebracht werden. Diese Meldung ist gebühren- und abgabenfrei. Die Landesregierung legt nach Einholen von Gutachten, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landwirtschaft und des Landschaftsschutzes erstellt wurden, die zulässigen Farben sowie die Abstände von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen zu öffentlichen Infrastrukturen fest.

2. Der Gemeinderat kann Gebiete festlegen, in denen zum Schutze des Landschaftsbildes das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen verboten ist. Im entsprechenden Gemeinderatsbeschluss werden diese Gebiete kartografisch abgegrenzt. Die Abgrenzung wird nicht in den Bauleitplan und nicht in den Landschaftsplan eingetragen. Der Bürgermeister teilt vor Beschlussfassung den Eigentümern der betroffenen Flächen die Inhalte der Beschlussvorlage mit. Die Mitteilungspflicht der Gemeinde beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Diese können innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine schriftliche Stellungnahme in der Gemeinde abgeben.

3. Sofern eine entsprechende Hagelversicherung abgeschlossen wird, hat die Gemeinde dem Bewirtschafter für die mit Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Entschädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes zu bezahlen. Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Rücksprache mit der repräsentativsten Vereinigung der Bauern auf Landesebene die Richtlinien und die Höhe der Entschädigungen festgelegt.

4. In folgenden Fällen verhängt der Bürgermeister oder der zuständige Gemeindereferent Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 0,5 Euro bis zu 1 Euro pro m²:

  1. für das Anbringen von andersfarbigen Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen oder die Missachtung der von der Landesregierung festgelegten Abstände zu öffentlichen Infrastrukturen;
  2. für die Verletzung der vom Gemeinderat im Sinne des Absatzes 2 festgelegten Verbote.

5. Der Zuwiderhandelnde ist zudem verpflichtet, die widerrechtlich angebrachten Hagelnetze, Kulturschutzfolien oder Kulturschutznetze innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu entfernen. Wenn diese Netze oder Folien nicht innerhalb der oben genannten Frist entfernt werden, erfolgt dies von Amts wegen durch die gebietsmäßig zuständige Gemeinde auf Kosten des Zuwiderhandelnden.“

(4) Nach Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen des Bürgermeisters, die auf architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen fußen, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen an das im Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vorgesehene Kollegium für Landschaftsschutz Berufung einlegen.“

(5) Im Artikel 107 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Worte „Industrielle Viehhaltungsbetriebe“ durch das Wort „Viehhandelsbetriebe“ ersetzt.

(6) Der Vorspann von Artikel 107 Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„13/bis. In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß Absatz 13 ohne Erweiterung des Gebäudes an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün in demselben Gebietsbereich in derselben Gemeinde genehmigt werden:“