In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, „ Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und Pflanzenschutzdienst“)

(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/bis (Genbank Südtirol)

1. Bei der Landesabteilung land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen wird eine Genbank für in Südtirol vorhandene und neue Pflanzensorten sowie für einheimische Pflanzensorten, die vom Aussterben bedroht sind, errichtet. Sie umfasst auch Samen- und Saatgut. Sie hat die Aufgabe, Pflanzensorten durch geeignete Initiativen zu sammeln, einzulagern und periodisch zu kontrollieren, deren phänologische und physiologische Eigenschaften zu erheben und zu beschreiben sowie die genetisch festgelegten Eigenschaften zu erforschen und Marker zu definieren.

2. Die Landesregierung kann auch Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Haustierrassen ergreifen.“