(1) Das Land kann spezifische Aus- und Weiterbildungskurse sowie Umschulungen für ausländische Bürgerinnen und Bürger mit folgender Zielsetzung organisieren:
(2) Im Rahmen der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Berufsbildungsmaßnahmen für Erwachsene unterstützt das Land ausländische Bürgerinnen und Bürger durch Bildungs- und Begleitmaßnahmen im sprachlichen Bereich, die auf die Berufsbildung abgestimmt sind.
(3) Das Land fördert den Aufenthalt und den Verbleib von ausländischen Bürgerinnen und Bürgern in Südtirol, die im Besitz eines Universitäts- oder Oberschulabschlusses oder besonderer beruflicher Spezialisierungen sind und als Arbeitnehmer bei Arbeitgebern, die in Südtirol tätig sind, zur Berufsausbildung beschäftigt sind oder sich bei öffentlichen oder privaten Forschungsinstituten an wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Insbesondere sorgt das Land im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die volle Umsetzung in Südtirol der Richtlinie 2005/71/EG über das Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, für die Unterzeichnung von Aufnahmevereinbarungen und für die entsprechende Gleichbehandlung.