(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz genannten Grundsätze und Ziele erstellt das Land als Planungsinstrument ein mehrjähriges Programm zum Thema Einwanderung, das von der Landesregierung genehmigt und vom zuständigen Assessorat nach Einholen des Gutachtens des Landeseinwanderungsbeirates erstellt wird.
(2) Im mehrjährigen Programm wird festgelegt, welche Ziele dieses Gesetzes vorrangig umgesetzt werden. In diesem Rahmen werden die vorgesehenen Tätigkeiten, die Modalitäten ihrer Durchführung und Verwaltung, die Zeitpläne und der entsprechende Finanzierungsplan angegeben.