(1) Das Land gewährleistet die Koordinierung der in diesem Gesetz angeführten Maßnahmen über die Koordinierungsstelle für Einwanderung, die bei der Landesabteilung Arbeit angesiedelt ist und deren Personalausstattung den Aufgaben laut Absatz 2 angepasst wird.
(2) Die mit der Koordinierung der Immigration zusammenhängenden Aufgaben und Tätigkeiten werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
(3) Zur besseren Koordinierung der Maßnahmen auf Landesebene und der Bedürfnisse und Initiativen im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Gebietskörperschaften ernennt jede Bezirksgemeinschaft und jede Gemeinde aus den Reihen des jeweiligen Ausschusses ein Mitglied, das sich mit den Fragen der Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger zu befassen hat.