In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 31)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Fürsorge und Wohlfahrt, Verwaltungsverfahren, Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse, Hygiene und Gesundheitswesen sowie Wohnbauförderung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Mai 2011, Nr. 21.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

6. Im Falle der Häufung des Pflegegeldes mit Förderungen, welche dieselben Zielsetzungen verfolgen und von anderen Körperschaften gewährt werden, können die von Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Beträge nach Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, reduziert werden.“