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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, „Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen“)

(1) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 6. April 1993, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

Art. 2 (Beitragsbegünstigte)

1. Die Zuschüsse für bauliche Maßnahmen können Personen gewährt werden, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, privat Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, sofern diese Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren vor Einreichen des Ansuchens ausgeübt wird. Zuschüsse für Einrichtungsgegenstände und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen können ab Tätigkeitsmeldung gewährt werden.“