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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“)

(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 desLandesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Unbeschadet der Rechte der Eigentümer, kann die Landesregierung, in begründeten Fällen, Bestimmungen in Abweichung zu den Absätzen 2 und 3 erlassen.“

(2) Artikel 15 desLandesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

Art. 15 (Stehende Gewässer)

1. Im Bereich von stehenden Gewässern ist es verboten:

  1. Maßnahmen zu treffen, die zur Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher stehender Gewässer oder deren Uferbereiche führen, insbesondere Meliorierungs- und Trockenlegungsarbeiten durchzuführen,
  2. mit Motorbooten jeglicher Art zu fahren, außer für Rettungseinsätze und Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Gewässerschutzes. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Fahrgastschiff der Gemeinde Graun auf dem Reschensee.“