In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

Art. 11 (Verfügbarkeit der Anlagen)

(1) Für die bereits eingereichten und noch nicht bearbeiteten Gesuche um Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie mit einer mittleren Nennleistung bis zu 3 MW muss der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der von eventuellen Anlagen und Infrastrukturen betroffenen Gebiete nachgewiesen wird, innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegt werden.