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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, “Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen”)

(1) Im Absatz 5 des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zudem weist er Gesuche um Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie mit einer mittleren Nennleistung bis zu 3 MW als unzulässig zurück, die nicht mit dem Rechtstitel versehen sind, mit dem die Verfügbarkeit der von eventuellen Anlagen und Infrastrukturen betroffenen Gebiete nachgewiesen wird.”

(2) Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

6. Zur Überprüfung der Gesuche übermittelt das zuständige Amt der Abteilung Wasser und Energie die Akten an die im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehene Dienststellenkonferenz, ergänzt mit einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten in den Fällen, in denen ein Gutachten oder eine Ermächtigung von deren Seite vorgesehen ist, sowie, wenn es sich um Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie handelt, mit dem Direktor des Amtes für Stromversorgung. In Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, ist das vorherige Gutachten der Gemeindebaukommission nicht erforderlich.”

(3) Nach Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6/bis, 6/ter und 6/quater hinzugefügt:

6/bis. Auf Grund der Beurteilung seitens der im Absatz 6 vorgesehenen Dienststellenkonferenz werden die Konzessionsgesuche von dem für Wasser und Energie zuständigen Landesrat mit Dekret abgelehnt oder genehmigt.

6/ter. Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens sowie der Baukonzession.

6/quater. In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist die Berufung an die Landesregierung nur gegen das im Absatz 6/bis vorgesehene Dekret zugelassen.”

(4) Artikel 3 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

7. Bei den Gesuchen um die Förderung unterirdischen Wassers wird von der im Absatz 6 angeführten Beurteilung abgesehen, wenn für das Verfahren ausschließlich ein Gutachten des Amtes für Gewässernutzung erforderlich ist.”

(5) Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

8. Artikel 7, 8 Absatz 1 und Artikel 10 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.”

(6) Nach Artikel 3 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

9. Die Wasserableitungsgesuche, die Trink- und Bewässerungswasser betreffen und mit den Gesuchen, auch für große Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, konkurrieren, können abgesehen von der Entscheidung über letztere entschieden werden.”

(7) Nach Artikel 8 Absatz 5 erster Satz des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „ , nach Anhörung der im Artikel 3 Absatz 6 angeführten Dienststellenkonferenz. Die Genehmigung ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens, falls vorgesehen, sowie das Gutachten der Baukommission.“

(8) Die Überschrift von Artikel 17 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Übergangsbestimmung auf dem Gebiet der Tiefbrunnen und der alten Rechte für kleine Wasserableitungen“.

(9) Nach Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

4. Die alten nicht anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen, die auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 des Einheitstextes über die öffentlichen Gewässer und elektrischer Anlagen, verabschiedet mit dem Königlichen Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, einen Titel zur Anerkennung haben, sind vom Wasserzins befreit und sind bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ebenso sind bis zu diesem Datum die alten bereits anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen und deren Varianten verlängert. Von der Verlängerung ausgenommen sind die Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und für die öffentliche Trinkwasserversorgung.”