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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, „Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen und Pflanzenschutzdienst”)

(1) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Das Zentrum übt folgende Aufgaben aus:

  1. Forschung, Versuche und Gutachten in sämtlichen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz,
  3. grikulturchemische Forschung und Laboranalysen,
  4. Führung des Botanischen Gartens für botanische Lehr-, Forschungs- und touristische Zwecke, mit den damit verbundenen Werbetätigkeiten für Südtirol,
  5. Führung der Fischzucht für Forschungs-, Arterhaltungs- und Produktionszwecke von einheimischen Fischarten der Gewässer Südtirols.”

(2) Die Ziffern 6) und 7) von Absatz 2 des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

6) er führt, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Amtsdirektoren, das Landespersonal des Zentrums sowie das vom Zentrum auf seinen Vorschlag hin für besondere Projekte und für wissenschaftliche Tätigkeiten aufgenommene Personal;

7) er ist zuständig für die Aufnahme des Personals des Zentrums, für dessen Führung und Verwaltung und bestimmt die normative Behandlung und die Besoldung dieses Personals gemäß den Kollektivverträgen für den entsprechenden privaten Sektor, und zwar unter der Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat erlassenen Anweisungen. Unbeschadet davon bleiben die Bestimmungen laut Ziffer 6.”

(3) Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53, in geltender Fassung, ist aufgehoben.