Anlage A Stiftung „Vital“
SATZUNG
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Bezeichnung, Dauer und Sitz der Stiftung
1. Es wird eine Stiftung mit der Bezeichnung „Vital gegründet.2. Die Stiftung wird auf unbestimmte Dauer errichtet.3. Die Stiftung hat ihren Rechts- und Verwaltungssitz in Bozen.4. Die Stiftung hat keine Gewinnabsicht. Art. 2 – Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Die Stiftung Vital ist im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen tätig. Sie regt Maßnahmen und Initiativen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit an, und führt eigenständig gesundheitsfördernde Maßnahmen und Initiativen durch. Dazu gehören auch die Information und Aufklärung der Bevölkerung über vermeidbare Krankheiten und über seelische, geistige und soziale Faktoren, die die Gesundheit beeinflussen.
2. Der Zweck laut Absatz 1 kann durch die Unterstützung, Planung oder Durchführung von Projekten erreicht werden, die
a) mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Einklang stehen;
b) mit der geltenden staatlichen und der Landesgesetzgebung im Gesundheits- und Sozialbereich, mit dem Landesgesundheitsplan und dem Landessozialplan sowie mit den Landesrichtlinien im Gesundheits- und Sozialbereich im Einklang stehen;
c) das Wissen der Bevölkerung über gesundheitsfördernde und gesundheitsgefährdende Lebensstile und Lebensbedingungen vertiefen.
3. Die Stiftung darf keine Tätigkeiten ausüben, die nicht dem Stiftungszweck laut den Absätzen 1 und 2 dienen oder mit diesem unvereinbar sind.
4. Für die Erreichung des in den Absätzen 1 und 2 definierten Zwecks bedient sich die Stiftung folgender Mittel:
a) Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Personen im In- und Ausland;
b) gemeinnützige Veranstaltungen;
c) Projektpartnerschaften;
d) Kooperation mit Medien;
e) Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sowie etwaiger Projektpartner;
f) weitere Maßnahmen, die für das Erreichen der satzungsmäßigen Ziele zweckmäßig sind.
5. Die Kriterien für die Projektförderung laut Absatz 2 werden vom Stiftungsrat festgelegt. Art. 3 – Stiftungsvermögen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
a) dem in der Gründungsurkunde vorgesehenen Stiftungskapital in Höhe von 60.000 Euro;
b) den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die von der Stiftung erworben werden;
c) allfälligen Schenkungen, Erbschaften oder sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen Dritter, vorbehaltlich der Entscheidung des Stiftungsrates, diese anzunehmen.
2. Das in Absatz 1 genannte Stiftungsvermögen kann nicht mehr an den Stiftungsgründer rückübertragen werden.
Art. 4 – Einnahmen
1. Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung laut Art. 2 ergeben sich aus:
a) den mit jährlichem Finanzgesetz festgelegten Beiträgen zu Lasten des Landeshaushaltes für die Verwaltung und Führung der Stiftung;
b) den Erträgen aus den Vermögenswerten laut Art. 3;
c) den Finanzierungen und Beiträgen jeglicher Art von öffentlichen Körperschaften oder von Privaten, die nicht zur Vermögensbildung bestimmt sind (z.B. Spenden, Sponsorenbeiträge, etc.), gegebenenfalls auch mit der Auflage, die Beiträge ausschließlich für bestimmte nachgewiesene Tätigkeiten, Vorhaben oder Stiftungsziele zu verwenden;
d) aus den eventuellen Betriebserträgen.
2. Die in Absatz 1 genannten Mittel dienen ausnahmslos der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftung.
Art. 5 – Betriebsjahr
1. Das Betriebsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
2. Innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres genehmigt der Stiftungsrat den Haushaltsvoranschlag für das darauf folgende Jahr.
3. Innerhalb 31. März eines jeden Jahres genehmigt der Stiftungsrat die auf das Vorjahr bezogene Abschlussrechnung, bestehend aus der Vermögenslage und der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie den entsprechenden Tätigkeitsbericht.
4. Der Haushaltsvoranschlag sowie die Abschlussrechnung gemäß Absätze 2 und 3 werden zur notwendigen Genehmigung an die Landesregierung weitergeleitet.
Art. 6 – Stifter
1. Stifter sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Gründungsakt genannt sind. Art. 7 – Organe der Stiftung
1. Die Organe der Stiftung sind:a) der Stiftungsrat;b) der Präsident bzw. die Präsidentin und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin;c) der Direktor bzw. die Direktorin;d) der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin;e) der oder die Fachbeiräte. II. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung
Art. 8 – Der Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Landesregierung ernannt, wobei die Vertretung des Gesundheits- und Sozialbereichs sowie der Gebietskörperschaften sicherzustellen ist.
2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin, der bzw. die auch den Vorsitz führt, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
3. Der Stiftungsrat bleibt drei Jahre im Amt und muss innerhalb dieser Frist neu ernannt werden. Die Mitglieder können wieder ernannt werden.
4. Der Stiftungsrat übt nach Ablauf der Amtsdauer weiterhin seine Befugnisse bis zur Ernennung des neuen Stiftungsrates durch die Landesregierung aus.
5. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates wegen Todes, Verzichts oder aus einem anderen Grund vor Ablauf der Amtsdauer aus oder verfällt von seinem Amt, weil einer der Gründe laut Art. 2382 Zivilgesetzbuch vorliegt, so wird es unverzüglich ersetzt.
6. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig die Funktion eines Rechnungsprüfers oder einer Rechnungsprüferin ausüben.
7. Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr in ordentlicher Sitzung zusammen.
8. Ferner kann der Stiftungsrat auf Antrag des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Stiftung oder des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrates in außerordentlicher Sitzung einberufen werden.
9. Die Einberufungsmitteilung muss die Tagesordnung enthalten und auf Veranlassung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Stiftung den einzelnen Mitgliedern des Stiftungsrates mindestens acht Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt per Post, Telefax oder per E-mail. Im Dringlichkeitsfall muss die Zustellung mindestens zwei Tage vor der Sitzung erfolgen.
10. Die Sitzungen des Stiftungsrates sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung des Stiftungsrates erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
11. Jedes Mitglied des Stiftungsrates wird ausgeschlossen, falls es mindestens zweimal unentschuldigt bei einer Sitzung abwesend war. Das Mitglied wird unverzüglich ersetzt.
12. Den Mitgliedern des Stiftungsrates steht das Sitzungsgeld gemäß den geltenden Landesbestimmungen ( Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung) zu. Die Tätigkeit des Stiftungsrates wird als nach außen hin wirksam betrachtet. Den Mitgliedern des Stiftungsrates, die nicht in der Gemeinde ansässig sind, in der sich der Sitz der Stiftung befindet, steht außerdem die Vergütung der Fahrtkosten gemäß geltender Außendienstregelung der Landesbediensteten zu.
Art. 9 – Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat sorgt für die ordentliche und außerordentliche Verwaltung der Stiftung zur Erreichung des Stiftungszweckes.
2. Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere Folgendes:
a) die Genehmigung des detaillierten Jahrestätigkeitsprogrammes sowie die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes;
b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der entsprechenden Bilanzänderungen und der Abschlussrechnung;
c) die Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland;
d) die Genehmigung der Beauftragung der Fachbeiräte laut Art. 13;
e) die Entscheidung über die Organisation bzw. Unterstützung gemeinnütziger Veranstaltungen;
f) die Entscheidung über die Kooperation mit den Medien;
g) die Entscheidung über die Annahme von Schenkungen und Erbteilen;
h) der Beschluss über Streiteinlassungen und das Schließen von Vergleichen;
i) die ausdrückliche Bestätigung aller vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Stiftung im Dringlichkeitswege getroffenen Entscheidungen;
j) die Genehmigung einer allfälligen Geschäftsordnung sowie deren Abänderung;
k) die Genehmigung eventueller, vom Fachbeirat oder von den Fachbeiräten laut Art. 13 begutachteter Konzepte und Projekte für die Verwirklichung des Stiftungszwecks;
l) die Ernennung des Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin sowie, unbeschadet der Bestimmung laut Art. 12 Absatz 5, das Festlegen der Höhe der monatlich für diese Funktion zustehenden Entschädigung;
m) der Beschluss, eigenes Personal einzustellen, unbeschadet der Bestimmung gemäß Art. 14 Absatz 2;
n) die Genehmigung der Dienstordnung;
o) die Entscheidung über alle weiteren Angelegenheiten, die die Stiftung betreffen.
Art. 10 – Präsident/Präsidentin
1. Der Präsident bzw. die Präsidentin ist der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin der Stiftung und vertritt diese nach außen.
2. Der Stiftungsrat wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin der Stiftung sowie den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin aus seiner Mitte.
3. Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin obliegt insbesondere:
a) die Unterzeichnung aller Vereinbarungen, wobei die Beschlüsse des Stiftungsrates maßgeblich sind;
b) die Vertretung der Stiftung vor Gericht;
c) die Einberufung des Stiftungsrates, dessen Vorsitz er bzw. sie führt, sowie Festsetzung der Tagesordnung;
d) das Treffen aller Maßnahmen im Dringlichkeitswege, die in die Zuständigkeit des Stiftungsrates fallen. Diese Maßnahmen müssen vom Stiftungsrat in der ersten darauf folgenden Sitzung ausdrücklich bestätigt werden;
e) die Verantwortung, zusammen mit dem Direktor bzw. der Direktorin der Stiftung für den ordnungsgemäßen Ablauf der verwaltungstechnischen Angelegenheiten der Stiftung, sowie für die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
4. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten bzw. der Präsidentin werden die entsprechenden Befugnisse vom Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin ausgeübt.
Art. 11 – Direktor bzw. Direktorin
1. Der Direktor bzw. die Direktorin ist dem Stiftungsrat gegenüber weisungsgebunden. Ihm bzw. ihr obliegt die operative Vorbereitung und Durchführung aller verwaltungstechnischen Aufgaben, die mit der Tätigkeit der Stiftung zusammenhängen und die sich in Anwendung der Artikel 9 und 10 ergeben. Der Stiftungsrat bestimmt die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse des Direktors bzw. der Direktorin.
2. Der Direktor bzw. die Direktorin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
3. Der Direktor bzw. die Direktorin nimmt für die Erledigung der Aufgaben laut Absatz 1 die Hilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung in Anspruch und hat diesen gegenüber Weisungsbefugnis.
4. Der Direktor bzw. die Direktorin hat neben der zustehenden Entschädigung auch Anrecht auf die Vergütung der Fahrtkosten und der Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der geltenden Außendienstregelung der Landesbediensteten.
Art. 12 – Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin
1. Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin muss im entsprechenden, von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen, Register eingetragen sein und wird vom Stiftungsrat ernannt.
2. Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin bleibt drei Jahre im Amt und kann nur aus triftigen Gründen vom Amt enthoben werden. Er bzw. sie kann nach Ablauf der Amtsdauer bestätigt werden.
3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben kann der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin sämtliche Verwaltungsakte und Rechnungsunterlagen einsehen, jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen sowie beim Direktor bzw. der Direktorin Auskunft über die gesamte Verwaltungstätigkeit einholen. Er bzw. sie kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen.
4. Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin überwacht die Einhaltung der Gesetze, überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Buchhaltung und die Übereinstimmung des allgemeinen Rechnungsabschlusses mit der Rechnungsführung. Er bzw. sie überprüft den Haushaltsvoranschlag und die entsprechenden Änderungen; dazu verfasst er bzw. sie einen entsprechenden Bericht. Ferner teilt er bzw. sie der zuständigen Behörde unverzüglich jene Fälle mit, bei denen begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht.
5. Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat Anrecht auf eine monatliche Entschädigung sowie auf die Vergütung der Fahrtkosten gemäß geltender Außendienstregelung der Landesbediensteten, falls er bzw. sie nicht in der Gemeinde ansässig ist, in der sich der Sitz der Stiftung befindet. Die genannte Entschädigung wird in Ermangelung eigens vorgesehener Tarife vom Stiftungsrat festgelegt.
Art. 13 – Fachbeiräte
1. Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktors bzw. der Direktorin einen Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte mit der Begutachtung von konkreten Konzepten und Projekten für die Verwirklichung des Stiftungszwecks sowie mit der entsprechenden Beratung beauftragen.
2. Den Fachbeiräten gehören Fachleute auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung sowie sonstige Fachleute mit einschlägiger Erfahrung an. Ein Fachbeirat kann auch nur aus einer Person bestehen.
Art. 14 – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung
1. Zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stiftung gehören das von der Landesregierung abgeordnete Personal sowie eventuell eigenes Personal.
2. Die Landesregierung genehmigt den Stellenplan der Stiftung.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung sind in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten dem Direktor bzw. der Direktorin verantwortlich.
4. Etwaige Personaleinstellungen werden auf Vorschlag des Direktors bzw. der Direktorin vom Stiftungsrat beschlossen.
5. Für die Abwicklung besonderer Aufgaben können freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Aufträge erteilt werden.
Art. 15 – Dienstordnung
1. Die vom Stiftungsrat beschlossene Dienstordnung regelt die Dienstverpflichtungen und Stundenpläne aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Art. 16 – Erlöschen bzw. Umwandlung der Stiftung
1. Ist der Stiftungszweck erreicht, aus bestimmten Gründen nicht mehr erreichbar oder von geringem Nutzen, so kann die zuständige Behörde das Erlöschen der Stiftung verfügen.
2. Für den im Absatz 1 genannten Fall wird das Vermögen der Stiftung, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber Dritten, von der zuständigen Behörde auf andere Körperschaften übertragen, die ähnliche Zwecke verfolgen. Sind keine derartigen Einrichtungen vorhanden, wird es einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Art. 17 – Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Für alle Fälle, die in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen sind, werden die geltenden Bestimmungen in Sachen Stiftung (Art. 12 und folgende Zivilgesetzbuch, DPR vom 10. Februar 2001, Nr. 361) angewandt.