(1) Bei Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben b) und c) stellt die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz eine Mahnung aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die festgestellten Mängel zu beheben sind.
(2) Der befähigte Techniker, der den Nachweis der Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe b) nicht berichtigt oder die in Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstabe c) genannten technischen Unterlagen nicht nachreicht, wird von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro belegt.
(3) Bei Nichteinhaltung der in Artikel 8 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16 vorgesehenen Bestimmungen wird der/die für die Anzeige Verantwortliche von der Gemeinde mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis 3.000,00 Euro belegt. 19)