Kundgemacht im Amtsblatt vom 15. September 2009, Nr. 38.
(1) Die Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes über den Zeitraum der Abhaltung der Volksabstimmungen kommen ab dem 1. Jänner 2010 zur Anwendung. Der Landeshauptmann beraumt jene Volksabstimmungen an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für durchführbar erklärt werden können. Dabei ist das Datum für die Durchführung derselben an einem Sonntag zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November 2009 festzusetzen. Es kommt das Landesgesetz vom 18. November 2005, Nr. 11, „Volksbegehren und Volksabstimmung“, in der durch das vorliegende Gesetz geänderten Fassung zur Anwendung.