Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 5. Jänner 2010, Nr. 1.
(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt die in Artikel 18 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 1 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(2) Der Reservefonds für Pflichtausgaben wird für das Finanzjahr 2010 mit 16,6 Millionen Euro ausgestattet.2)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.