(1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis der Unternehmer, die "Urlaub auf dem Bauernhof" anbieten, eingetragen sind, müssen sich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den strengeren Bestimmungen anpassen.
(2) In Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 müssen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmer den Nachweis der angemessenen beruflichen Ausbildung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) nicht erbringen.
(3) Jene landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Tätigkeit "Beherbergung auf Almen" eingetragen sind, können diese in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 1 weiterhin ausüben.
(4) Die Buschenschankbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Tätigkeit gemäß Landesgesetz vom 12. August 1978, Nr. 39, in geltender Fassung, ausüben, müssen sich innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.
(5) Die landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber eingetragen sind, müssen sich für die Beherbergung von Gästen in Gebäuden an der Hofstelle innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4 anpassen. Jene landwirtschaftlichen Unternehmer, welche sich nicht fristgerecht an die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) angepasst haben, können die Beherbergung von Gästen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, ausüben. 10)
(6) Die Anpassungsfrist laut Absatz 5 gilt auch bei Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens. 11)