(1) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Industrietätigkeit die berufsmäßige Ausübung einer organisierten wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf die Produktion oder Verarbeitung von Gütern sowie auf die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, einschließlich des entsprechenden Vertriebs und Verkaufs gerichtet ist.
(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Industrietätigkeiten vorgeschrieben werden.
(1) Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit
(2) Die Unternehmen laut Absatz 1 müssen mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweisen:
(1) Die Eintragung der Industrieunternehmen in das Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer erfolgt durch Zuweisung des entsprechenden Ateco-Codes des Zentralinstituts für Statistik.
(1) Die Zuständigkeit für die Anwendung der Verwaltungsstrafen, die von Vorschriften des Staates oder des Landes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Industrietätigkeit ohne die vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen ausgeübt wird, ist samt den daraus resultierenden Einnahmen der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.