(1)Die Agentur für Bevölkerungsschutz überträgt den Bergrettungsdienst durch Abschluss einer Vereinbarung an die Organisation "Bergrettungsdienst im Alpenverein Südtirol", im Folgenden Bergrettungsdienst BRD-AVS genannt, und an die Organisation "Soccorso Alpino e Speleologico Südtirol del CNSAS", im Folgenden Bergrettungsdienst CNSAS Südtirol genannt. 2)
(2) In Berggebieten, in unwegsamem und in unterirdischem Gelände des Landes Südtirol führen die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol folgende Aufgaben durch:
- Vorbeugung von Unfällen und Aufklärungsarbeit,
- Suche nach Vermissten,
- Hilfeleistung und Rettung von Verunglückten oder Personen, die sich in Gefahr befinden,
- Bergung von Personen, Tieren und Sachen.
(2-bis) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol sind, nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin im Rahmen der Vereinbarung laut Absatz 1 befugt, auch auf dem restlichen Staatsgebiet sowie in Tirol, als Mitglied des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“, in der Folge Europaregion genannt, sowie Graubünden Hilfseinsätze zu leisten. 3)
(2-ter) Bei Hilfseinsätzen auf dem Gebiet der Europaregion und Graubünden verzichtet das Land Südtirol, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den anderen Mitgliedern der Europaregion, auf die Beantragung einer Rückvergütung der Kosten, die von den Bergrettungsdiensten laut Absatz 2-bis getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel. 4)
(2-quater) Bei bis zu einmonatigen Hilfseinsätzen in Gebieten anderer Regionen Italiens verzichtet das Land Südtirol im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsbereitstellungen darauf, bei der Behörde, die den Einsatz angefordert hat, eine Rückvergütung der Kosten zu beantragen, die von den Bergrettungsdiensten laut Absatz 2-bis getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel. 5)
(2-quinquies) Die Bestimmungen über den Verzicht auf die Beantragung einer Rückvergütung laut den Absätzen 2-ter und 2-quater werden nicht auf die in Artikel 39 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 2. Jänner 2018, Nr.1, in geltender Fassung, vorgesehenen Fälle angewandt. 6)
(3) Sind auch andere Körperschaften oder Organisationen am Einsatz beteiligt, koordiniert der oder die Verantwortliche des zuständigen Bergrettungsdienstes BRD-AVS oder CNSAS Südtirol den Einsatz.
(4) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol haben ausschließliche Zuständigkeit, wenn die Aufgaben laut Absatz 2 in Gebieten durchgeführt werden, die von Lawinen betroffen oder schwer zugänglich sind oder allgemein in einem Gelände durchgeführt werden, in welchem der Einsatz eine spezifische Ausbildung und eine geeignete Bergausrüstung sowie bergrettungstechnische Kenntnisse erfordert.
(5) Bei Großschadensereignissen oder bei Katastrophen koordinieren die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol.
(6) Die Befugnisse des Feuerwehrdienstes gemäß Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, bleiben unberührt.