(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter Dienstleistungen eine Leistung, die nicht der Produktion eines materiellen Gutes dient und normalerweise gegen Entgelt erbracht wird. Die Dienstleistung ist weder lager-, konservier- noch transportfähig, zumal der Zeitpunkt der Produktion und des Konsums zeitgleich erfolgt.
(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten vorgeschrieben werden.
(1) Folgende Tätigkeiten gelten als Dienstleistungen:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Tätigkeiten:
(3) Mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region kundzumachen ist, werden die Dienstleistungen - unter Berücksichtigung der Ateco-Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten des Zentralinstituts für Statistik und der von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen vorgesehenen Klassifizierung - wie folgt unterteilt:
(1) Die Eintragung der Dienstleistungsunternehmen in das Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen erfolgt durch Zuweisung des entsprechenden Ateco-Codes des Zentralinstituts für Statistik.
(1) Wer eine Dienstleistungstätigkeit ausübt, ohne im Besitz der vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen zu sein, wird mit einer Geldbuße von 600 Euro bis 3.600 Euro bestraft.
(2) Die Zuständigkeit für die Anwendung der Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 ist samt den daraus resultierenden Einnahmen der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.