(1) 2)
(2) 3)
(1)(2)(3) 6)
(4)(5) 7)
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Errichtung einer Aktiengesellschaft zu betreiben, mit dem Zweck, einen Plan zur Gesamtgestaltung des Bahnhofsgeländes von Bozen auszuarbeiten und die entsprechenden operativen und Planungsschritte einzuleiten, die für die städtebauliche Wiedergewinnung und den Erwerb derjenigen Teile des Bahnhofsareals erforderlich sind, die von der Gesellschaft "Rete Ferroviaria Italiana S.p.A." abgetreten werden können. Der Erwerb kann auch durch Tausch mit zu errichtenden Liegenschaften erfolgen.
(2) Für den Zweck laut Absatz 1 wird eine Ausgabe von höchstens 1.000.000 Euro zu Lasten des Haushalts 2006 (HGE 27200) autorisiert.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anteile des Landes an der Gesellschaft "TFB Tunnel Ferroviario del Brennero - Finanziaria di Partecipazione S.p.A" mit Sitz in Rom um eine mehrjährige Gesamtausgabe von 3.450.000 Euro zu Lasten der Finanzjahre 2007-2010 (HGE, die der HGE 27200 des Haushalts 2006 entspricht) zu erhöhen. Der Betrag wird wie folgt auf die einzelnen Finanzjahre verteilt:
2007: 1.200.000 Euro
2008: 1.000.000 Euro
2009: 1.200.000 Euro
2010: 50.000 Euro
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Beteilung des Landes an der Gesellschaft Thermen Meran A.G. für einen Ausgabenhöchstbetrag von 4.000.000 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2006 (HGE 27200) zu erhöhen.
(3) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, die Beteiligung an der Gesellschaft "Klimahaus Agentur GmbH" zu verfügen und Anteile derselben Gesellschaft im Ausmaß von 20 Prozent des Gesellschaftskapitals für einen Ausgabenhöchstbetrag von 120.000 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2006 (HGE 27200) zu erwerben.
(1) Das Land Südtirol fördert die Errichtung und Finanzierung einer Stiftung zur Stärkung der Grundlagen- und angewandten Forschung der Freien Universität Bozen.
(2) Für die Zwecke gemäß Absatz 1 wird die Ausgabe von 2 Millionen Euro zu Lasten des Finanzjahres 2006 (HGE 04230) genehmigt.
(1) 10)
(2) 11)
(3) 12)
(4) 13)
(5) 14)
(1) 20)
(2) 21)
(3)(4) 22)
(1) Aufgehoben werden:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.