(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2007 gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, gegebenenfalls auch abweichend von Absatz 5 desselben Artikels, bis zu einem Höchstbetrag von 437 Millionen Euro ein oder mehrere Darlehen aufzunehmen oder Anleihen mit gleichbleibenden Amortisierungsraten auszugeben, die ab dem Haushaltsjahr 2008 in nicht weniger als zehn Jahren zu tilgen sind und zwar zu einem jährlichen Zinssatz, der sich auf nicht mehr als 6,5 Prozent beläuft.
(2) Der Ertrag der vorgenannten Darlehen oder Anleihen ist im Landeshaushalt für die Finanzierung der Kosten für die Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Gesellschaft SEL AG zum Ankauf von Wasserkraftwerken, die sich gänzlich oder zum Teil auf Landesgebiet befinden, in Übereinstimmung mit der Bestimmung laut Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, sowie für den Ankauf von Kapitalanteilen derselben Gesellschaft in Eigentum anderer Gesellschafter oder für den Ankauf, auch in indirekter Form, von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften, die auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie tätig sind, bestimmt.
(3) Die Amortisierung der Darlehen und die Rückerstattung der Anleihen sind durch die vom Staat an das Land abgetretenen steuerlichen Einnahmen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie durch die steuerlichen Einnahmen des Landes gewährleistet.
(4) Die jährliche Höchstbelastung für die Rückerstattung des Kapitals und der Darlehenszinsen beziehungsweise für die stufenweise Tilgung und die Zinsen der Anleihen, die sich auf 60.200.000 Euro beläuft, wird wie folgt gedeckt:
- a) für die Jahre 2008 und 2009 mittels Verwendung von Anteilen der für den Zweijahreszeitraum 2008-2009 in der Funktion/Ziel 27 Buchstaben a.1) und a.3) des dreijährigen Haushaltes 2007-2009 vorgesehenen Bereitstellungen;
- b) für die folgenden Jahre mittels entsprechender Bereitstellungen in den jährlichen und mehrjährigen Haushalten des Landes.