(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Bestimmungen, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2007 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt.
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Lieferungen und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den von den oben angeführten Bauten verfolgten Zielen gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2007 und für den Vierjahreszeitraum 2008-2011 Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie sie aus der Anlage B hervorgehen. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2008 bis 2011 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(3) Für die Zwecke laut Absatz 2 ist die Landesverwaltung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt, im Jahre 2007 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2007-2011 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, einschließlich der in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Haushalte von 2008 bis 2011 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2007 genehmigten Ausgaben sein darf.