Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Juli 2005, Nr. 28.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.
Ersetzt den Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
Ersetzt den Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juni 2003, Nr. 10.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Ergänzt den Art. 23 des L.G. vom 7. August 1978, Nr. 34.
Ersetzt den Art. 6 des L.G. vom 12. Juni 1975, Nr. 26.
Ändert den Art. 3 des L.G. vom 29. Oktober 1958, Nr. 7.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 7. November 1983, Nr. 41.
Ersetzt den Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 11. Mai 1988, Nr. 18.
Ersetzt den Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 13. März 1987, Nr. 5.
Ergänzt den Art. 9 des L.G. vom 1. Juni 1983, Nr. 13.
Ersetzt den Art. 5 des L.G. vom 30. Juli 1999, Nr. 6.
Ersetzt den Art. 1 Absätze 6 und 7 des L.G. vom 23. August 1988, Nr. 38.
Ersetzt den Art. 7 Absatz 9 des L.G. vom 17. August 1976, Nr. 36.
Ersetzt den Art. 2 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.
Ersetzt den Art. 26 Absatz 9 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20.
Ersetzt den Art. 18 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.
Ergänzt den Art. 18 des L.G. vom 26. Februar 1981, Nr. 6.
Ersetzt den Art. 2 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.
(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 280, ist der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau ermächtigt, mit Dekret und nach vorhergehendem Beschluss der Landesregierung, die Arten und die Beträge der Katastersondergebühren zu bestimmen.
(2)Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ist auch ermächtigt, mit dem gleichen Verfahren jenen Teil der von den Gemeinden über ihre Schalter für Dienstleistungen des Katasters eingenommenen Katastersondergebühren festzulegen, der von diesen Gemeinden einbehalten werden kann.21)
Art. 20 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
(1) Aufgehoben sind:
(1) Die Ausgabe, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes ergibt und auf 60.000 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2005 und auf 115.000 Euro pro Jahr für die darauffolgenden Finanzjahre geschätzt wird, wird für das laufende Finanzjahr mit den verbleibenden Verfügbarkeiten der auf der HGE 02110 des Haushaltsvoranschlages 2005 ermächtigten Bereitstellung und für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 mittels Verwendung eines Anteils in Höhe von 230.000 Euro der Bereitstellung gemäß Funktion/Ziel 02 Buchstabe b.1) des Dreijahreshaushaltes 2005-2007 abgedeckt.
(2) Für die Zwecke gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieses Gesetzes wird zu Lasten des Haushaltsjahres 2005 die Höchstausgabe von 125.000 Euro im Rahmen der noch verbleibenden Verfügbarkeiten der auf der HGE 02100 des Haushaltsvoranschlages 2005 ermächtigten Bereitstellung genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den/Jede, die es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.