Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Wenn innerhalb 30. Juni 2005 die Konzessionsgebühr bezahlt wird und die in Artikel 7 angeführten Unterlagen, die Katastermeldung, die Meldung für die Gemeindeimmobiliensteuer sowie, soweit erforderlich, die Meldung für die Müllentsorgungsgebühr und die Gebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes vorgelegt werden und innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab diesem Datum keine ablehnende Maßnahme seitens der Gemeinde erlassen wird, kommt dies einer nachträglichen Baukonzession gleich. Wenn innerhalb der vorgesehenen Fristen das geschuldete Bußgeld nicht vollständig bezahlt oder aber vorsätzlich falsch berechnet worden ist, finden auf die ohne Baukonzession errichteten Bauwerke die von Artikel 34 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, von Artikel 48 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, in geltender Fassung, und die von Abschnitt VIII des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Sanktionen Anwendung.