(1) Voraussetzung für die Erteilung der nachträglichen Baukonzession ist die Bezahlung des Bußgeldes in dem in der Anlage 2 angegebenen Ausmaß sowie der erhöhten Konzessionsgebühr.
(2) Der Teil der Konzessionsgebühr, der nach der Belastung durch die Kosten für die Erschließung bemessen wird, ist in dem von der Gemeinde in der Verordnung über die Einhebung des Erschließungsbeitrages festgelegten Ausmaß geschuldet.
(3) Der sich auf die Baukosten beziehende Teil der Konzessionsgebühr entspricht für die von der Baukostenabgabe befreiten Bauwerke dem Anderthalbfachen und für die der Baukostenabgabe unterliegenden Bauwerke dem Doppelten des Höchstbetrages der Baukostenabgabe gemäß Artikel 75 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.
(4) Für die Bauwerke, bei denen keine Kubatur, sondern nur überbaute Fläche vorliegt, und die aufgrund der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowohl vom Erschließungsbeitrag als auch von der Baukostenabgabe befreit sind, ist als Konzessionsgebühr pro Quadratmeter überbauter Fläche ein Betrag von 2 Prozent der halbjährlich von der Landesregierung im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegten Baukosten zu entrichten.
(5) Wenn es sich um Bauarbeiten oder andere Arbeiten handelt, die weder die Flächen noch den umbauten Raum berühren, ist als Konzessionsgebühr ein Pauschalbetrag von 1.000,00 Euro geschuldet.
(6) Für die Bauvergehen, die eine dauernde Umwandlung von nicht bebautem Grund zur Folge haben, ist als Konzessionsgebühr für jeden Quadratmeter umgewandelter Fläche ein Betrag von einem Prozent der halbjährlich von der Landesregierung im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegten konventionellen Baukosten zu entrichten.
(7) Für die vor dem 1. September 1967 fertig gestellten Bauwerke ist als Konzessionsgebühr der von der Gemeinde festgelegte Erschließungsbeitrag geschuldet. Für die im Zeitraum zwischen dem 1. September 1967 und dem 24. Oktober 1973 fertig gestellten Bauwerke sind als Konzessionsgebühr der von der Gemeinde festgelegte Erschließungsbeitrag und der Höchstbetrag der Baukostenabgabe laut Artikel 75 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, geschuldet.
(8) Wenn es sich um die unter den Punkten 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1 angeführten Arten von Bauvergehen handelt, die eine Änderung der Zweckbestimmung bedingen, können von dem aufgrund der Absätze 2, 3, 4 und 7 festgelegten Betrag jene Beträge abgezogen werden, die bereits zuvor für denselben Bau als Konzessionsgebühr an die Gemeinde bezahlt worden sind.
(9) Die Konzessionsgebühren müssen in einer einzigen Rate bezahlt werden. Der entsprechende Beleg ist dem Antrag beizulegen.
(10) Das Bußgeld kann in drei Raten gezahlt werden. Bei Vorlage des Gesuches ist der Beleg über die erfolgte Zahlung der ersten Rate im Ausmaß von 30 Prozent des Bußgeldes beizubringen.
(11) Wenn das Bußgeld aus einem Fixbetrag besteht oder den nachfolgenden Betrag unterschreitet, ist das Bußgeld in einer einzigen Rate zu bezahlen. Die Zahlung muss auf jeden Fall in einem Mindestmaß von 1.700,00 Euro erfolgen, wenn der Gesamtbetrag über diesem Betrag liegt. Wenn der geschuldete Betrag dagegen darunter liegt, ist er zur Gänze fällig.
(12) Der Restbetrag des Bußgeldes ist in zwei gleich großen Raten zu zahlen, wobei die zweite Rate am 20. Dezember 2004 und die dritte Rate am 30. Dezember 2004 fällig ist.