Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Abänderungen, die die Anwendung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, sowie des Landesgesetzes vom 22. Juni 1995, Nr. 15, betreffen, gelten nicht für die bereits gemäß den vorgenannten Gesetzen eingereichten Anträge.
(2) Die Gesuche um die nachträgliche Erteilung der Baukonzession, die laut den staatlichen Bestimmungen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingereicht wurden, sind im Sinne und für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes als eingebracht zu betrachten.