(1) Die Bestimmungen des II. Abschnittes des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, finden für jene widerrechtlichen Bauwerke Anwendung, die in Bauzonen und im landwirtschaftlichen Grün vor dem 31. März 2003 fertig gestellt wurden und in einer Erweiterung des Gebäudes bestehen. Die Sanierung ist im Höchstausmaß von 200 Kubikmetern pro Antragsteller sowie für Erweiterungen, die gemeinsame Anteile eines Gebäudes betreffen, im Ausmaß von nicht mehr als 20 Prozent der Kubatur des ursprünglichen Bauwerkes und bis zu einem Höchstausmaß von 500 Kubikmetern bezogen auf das Gebäude, möglich.
(2) Von der Sanierung sind Neubauten ausgeschlossen.
(3) Bei Änderung der Zweckbestimmung ist die Sanierung von bestehenden Räumen im Höchstausmaß von 200 Kubikmetern pro Antragsteller zulässig. Auch für Änderungen der Zweckbestimmung, welche vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, auch ohne Baumaßnahmen erfolgt sind, ist die Sanierung ausschließlich mittels nachträglicher Baukonzession im Sinne dieses Gesetzes zulässig.
(4) Die nachträgliche Baukonzession kann auf jeden Fall für die vor dem 24. Oktober 1973 - Datum des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38- fertig gestellten Bauwerke erteilt werden. Die von Artikel 107 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Möglichkeiten zur Erweiterung und zur Änderung der Zweckbestimmung gelten nicht für die in diesem Absatz genannten Bauwerke.