(1) Für die Erstanwendung dieses Gesetzes wird der Rat der Gemeinden innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten desselben gewählt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.