(1) Alle baulichen Maßnahmen an öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden sowie an Gebäuden des öffentlichen Wohnungsbaus werden in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften laut Artikel 7 ausgeführt.
(2) Beherbergungseinrichtungen und Verpflegungsstätten, die nicht mit öffentlichen oder privaten Fahrzeugen erreichbar sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
(3)Einrichtungen zu Beherbergungszwecken im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2)
(4) Einrichtungen zu Beherbergungszwecken über der Grenze laut Absatz 3 mit bis zu 25 Betten unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes im Ausmaß von 10 Prozent der Beherbergungskapazität. Die Zugänglichkeit der in der Durchführungsverordnung spezifizierten Gemeinschaftsräume muss für Menschen mit Funktionsbeeinträchtigungen garantiert werden.
(5) Die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 gelten auch für die teilweise bauliche Umgestaltung von privaten Gebäuden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, oder bei anderen baulichen Maßnahmen, und zwar beschränkt auf die geplante spezifische Maßnahme.